AGB

  1. GELTUNGSBEREICH / ÄNDERUNG AGB

1.1.       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen der Syncraft GmbH (Syncraft oder AN) und dem Auftraggeber (AG) als vereinbart.

1.2.       Die AGB werden sämtlichen Rechtsgeschäften, Angeboten, Lieferungen, Leistungen oder sonstigen Nebenleistungen, zugrunde gelegt.

1.3.       Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung dieser AGB, welche auf der Website des AN (www.syncraft.at) heruntergeladen werden können.

  1. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN AUFTRAGGEBER

2.1.       AGB, Vertragsformblätter oder sonstige Bedingungen des Auftraggebers werden nicht akzeptiert und wird diesen explizit widersprochen. Sie sind im vollen Umfang, auch ohne neuerlichen Widerspruch von AN, unwirksam. Ein Abgehen von diesem allg. Widerspruch bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den AN. Der AN, nur auf Basis ihrer AGB kontrahieren zu wollen.

2.2.       Die Bestätigung einer abweichenden Regelung gilt nur für den betreffenden Vertragspunkt und nicht für die anderen Bestimmungen dieser AGB. Sollte die Anwendung sämtlicher Bestimmungen der AGB des AG vereinbart werden, geltend die Bestimmungen dieser AGB weiterhin, sofern sie nicht mit den Bestimmungen der AGB des AG kollidieren.

2.3.       Eine Vertragserfüllungshandlung des AN oder ein Stillschweigen zu den von diesen AGB abweichenden Regelungen des AG, stellt keine Zustimmung des AN dar.

  1. KOSTENVORANSCHLAG / ANGEBOT / VERTRAGSABSCHLUSS

3.1.       Kostenvoranschläge und Angebote des AN sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

3.2.       Kostenvoranschläge werden vom AN nur schriftlich und ohne Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit erstellt.

3.3.       Der AN ist berechtigt für Kostenvoranschläge ein Entgelt zu verlangen. Verbraucher wird der AN vor Erstellung eines Kostenvoranschlages auf ein mögliches Entgelt hinweisen.

3.4.       Die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet den AN nicht zur Annahme eines Auftrages bzw. zum Vertragsabschluss.

3.5.       Angebote werden vom AN nur schriftlich erteilt. Ansonsten handelt es sich um unverbindliche Vertragsverhandlungen.

3.6.       Die Annahme eines vom AN gelegten Angebots ist nur gesamt möglich, sofern die Vertragsparteien keine davon abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben.

3.7.       Ein Vertrag kommt zustanden, wenn

  • der AG ein vom AN gelegtes Angebot binnen 14 Tagen ab Übermittlung schriftlich annimmt oder
  • eine Urkunde über den Vertragsgegenstand erstellt und von sämtlichen Vertragsparteien unterfertigt wird oder
  • der Auftraggeber dem AN ein Angebot macht und der AN dieses durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, durch Erbringung der Leistung oder Lieferung des Leistungsgegenstandes annimmt.

3.8.       Wenn die schriftliche Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag (Angebot) enthält, so gelten diese als vom unternehmerischen AG genehmigt, sofern er diesen nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

3.9.       Solange der AG keine schriftliche Vertragserklärung abgegeben hat, ist der AN berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit der Vertragserfüllung zu beginnen.

  1. LIEFER- / LEISTUNGSGEGENSTAND, AUSFÜHRUNG

4.1.       Art und Umfang des Liefer- / Leistungsgegenstands richten sich nach dem vom AN oder dem AG angenommenen Angebotes, Auftrages oder Vertrages sowie diesen AGB.

4.2.       Der Liefer-/Leistungsgegenstand ist nach dem allg. Stand der Technik und den einschlägigen österreichischen gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen.

4.3.       Im Zuge einer Anlagengenehmigung und der damit verbundenen Anlagendetailplanung kann es gegenüber dem ursprünglichen Anlagen- bzw. Leistungsangebot zu geänderten Rahmenbedingungen und/oder Auflagen durch Behörden/Dritte kommen. Die Erfüllung dieser Auflagen bzw. die Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen sind, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, vom Angebot, Auftrag oder Vertrag nicht umfasst und obliegen dem AG. Sofern der AN dbzgl. für den AG tätig werden soll, ist entweder ein separater Auftrag zu erteilen oder der bestehende Auftrag zu ändern oder zu ergänzen.

4.4.       Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages sind nur zu berücksichtigen, wenn diese rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung dem AN zur Kenntnis gebracht werden und der AN diesen schriftlich zustimmt. Bei späterer Mitteilung oder Ablehnung durch den AN, gebührt dem AN für die bis dahin erbrachten (frustrierten) Leistungen, beispielsweise Planungsarbeiten, begonnene Anfertigungen, etc., oder dadurch bedingte Änderungen oder sonstige Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt. Dies gilt unabhängig davon, ob zwischen den Vertragsparteien ein Pauschalentgelt vereinbart wurde.

4.5.       Dem unternehmerischen AG zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen des Liefer-/Leistungsgegenstand bzw. der Ausführung durch den AN gelten als vorweg genehmigt.

4.6.       Wünscht der AG nach Vertragsabschluss eine Leistungserbringung/-ausführung oder Lieferung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung/Arbeiten Mehrkosten entstehen, und erhöht sich das Entgelt des AN im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

4.7.       Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.8.       Der AN ist berechtigt zur Vertragserfüllung Subunternehmen heranzuziehen.

  1. LEISTUNGS-, LIEFERFRISTEN UND TERMINE

5.1.       Leistungs- / Lieferfristen und Termin sind, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich.

5.2.       Verbindliche Leistungs- / Lieferfristen und Termin richten sich nach den Angaben in der schriftlichen Auftragsbestätigung, Vertragsurkunde, dem Angebot des AN oder den individuell vereinbarten Liefer- und Zahlungskonditionen.

5.3.       Verbindliche Leistungs- / Lieferfristen und Termine können vom AN bei einer Verzögerung aufgrund höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Störungen/Unterbrechungen oder einer Verzögerung, die der AG zu vertreten hat, verlängert bzw. verschoben werden. Dasselbe gilt bei einer Abänderung/Ergänzung des Liefer- / Leistungsgegenstand bzw. Auftrags durch den AG.

5.4.       Unter „unvorhersehbare Störungen/Unterbrechungen“ und „höhere Gewalt“ fallen beispielsweise Epidemien/Pandemien, Krieg, Elementarereignisse, Naturgewalten, Streiks, behördliche Sperren, Import- und Exportsperren, Zwischenfälle in der Herstellung, Rohstoff- und Warenmangel, Verkehrsstörungen oder Ausfall von sonstigen für die Vertragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen, die dem AN die Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, wobei es gleichgültig ist, ob sie bei dem AN, deren Lieferanten/Geschäftspartnern oder Dritten eintreten.

5.5.       Die Überschreitung einer unverbindlichen Leistungs- oder Lieferfrist oder das Abweichen von einem unverbindlichen Termin stellen keinen Verzug des AN dar. Die Angaben in der Auftragsbestätigung, im Vertrag, Angebot oder den Liefer- und Zahlungskonditionen sollen dem AG in diesem Fall nur als ungefährer Richtwert dienen und wird der AN seine Leistung/Lieferung innerhalb angemessener Frist erbringen. Auch dbzgl. sind unvorhersehbare Störungen/Unterbrechungen, höhere Gewalt und Verzögerungen, die der AG zu vertreten hat, zu berücksichtigen.

5.6.       Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch den AN steht dem AG ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen, jedoch mindestens 6 Monat dauernden, Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen AG mittels Einschreiben) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

5.7.       Bei unverbindlichen Lieferfristen und -terminen steht dem AG, bei längerer Lieferungs-/Versandverzögerung (mindestens 18 Monate), ebenfalls dieses Rücktrittsrecht zu.

5.8.       Für den Fall, dass die Lieferung oder Leistungserbringung vom AN aufgrund höherer Gewalt oder einer unvorhersehbaren Störung/Unterbrechung länger als 18 Monate gehemmt ist, steht dem AG das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten. Aus einem derartigen Rücktritt kann der AG jedoch keine Ansprüche gegen den AN ableiten.

  1. PREISE

6.1.       Bei den Preisen des AN handelt es sich um veränderliche Preise, die freibleibend sind. Sie basieren auf der Kalkulationsgrundlage am Tag des Vertragsabschlusses (z.B. Materialpreise, Lohnkosten, etc.) und verstehen sich als Nettopreise ohne jedweden Abzug.

6.2.       Das Entgelt wird nach unten oder oben angepasst, wenn es zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung/Lieferung zu einer Änderung der Kalkulationsgrundlage im Ausmaß von zumindest 5 % gekommen ist. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die Kosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung/Lieferung geändert haben, sofern sich der AN nicht in Verzug befindet. Sollten es zu einer Anpassung im Ausmaß von über 15 % kommen, wird der AN den AG davon unverzüglich verständigen.

6.3.       Für vom AG angeordnete Lieferungen/Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht für den AN ein zusätzlicher Anspruch auf ein angemessenes Entgelt.

6.4.       Der AG hat zusätzlich die ggfls. zu entrichtende gesetzliche Umsatzsteuer, Maut und Straßengebühren, Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zölle, Abgaben und Versicherungen zu tragen. Verbraucher werden explizit darauf hingewiesen, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können.

Derartige Kosten können vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden, da sie Marktpreisschwankungen unterliegen.

6.5.       Sofern keine oder keine abweichenden Angaben zur Währung des Preises angeführt werden handelt es sich um EURO (€).

6.6.       Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird wertgesichert auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex, Reihe 2015, wie er von der Statistik Austria errechnet und bekanntgegeben wird. Als Basis gilt die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Die Wertsicherung erfolgt unter Heranziehung der jüngsten verfügbaren Indexzahl im Jänner eines jeden Jahres. Die Berechnung wird vom AN durchgeführt. Basis für die weitere Berechnung ist jeweils die letzte Indexzahl, die zu einer tatsächlichen Änderung des Entgelts geführt hat. Sollte der Verbraucherpreisindex, Reihe 2015, nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung, der diesem Index am meisten entspricht. Die Nichtgeltendmachung der Erhöhung des Entgelts auf Grund der Wertsicherung sowie die Nichteinhebung von Erhöhungsbeträgen gelten unabhängig von deren Dauer nicht als Verzicht auf die Wertsicherung des Entgeltes.

  1. ABRECHNUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, ANZAHLUNGEN

7.1.       Der AG erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn nach Wahl des AN auch elektronisch gestellt und übermittelt werden dürfen.

7.2.       Rechnungsbeträge sind spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen worden sind. Bei unternehmerischen AG sind abweichende Zahlungsvereinbarungen für den AN nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.

7.3.       Die Zahlung hat durch Überweisung auf ein vom AN bekanntgegebenes Konto oder in der jeweils vertraglich vereinbarten Form spesen- und abzugsfrei in der fakturierten Währung zu erfolgen.

7.4.       Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, bei unternehmerischen AG schriftlichen, Vereinbarung.

7.5.       Vom AG vorgenommene Zahlungswidmungen sind für den AN nicht verbindlich.

7.6.       Der AN ist berechtigt vor Fertigstellung des Auftrages für bereits erbrachte Teilleistungen/-lieferungen Abschlags- oder Teilrechnungen zu legen.

7.7.       Der AN ist berechtigt vom AG eine Sicherstellung des noch ausstehenden Entgelts zu verlangen. Die Höhe der Sicherstellung beträgt allgemein 25% des noch offenen Entgelts. Die Kosten der Sicherstellung sind vom AG zu tragen.

7.8.       Der AG hat diese Sicherstellung innerhalb von 14 Tagen ab Aufforderung durch den AN zu leisten.

Kommt der AG dem Verlangen des AN auf Leistung einer Sicherstellung nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nach, so kann der AN seine Leistung verweigern. Der AN ist in diesem Fall berechtigt unter Setzung einer weiteren 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

7.9.       Bei Zahlungsverzug des AG wird der unternehmerische AG Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % Punkten über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12 % p.a. und ein Verbraucher Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. bezahlen. Diese gelten als vereinbart.

7.10.     Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als AG jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Der AG hat die durch seinen Verzug entstandenen Schäden, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen dem AN oder von ihm beauftragten Dritten (z.B. Inkassobüro, Rechtsanwälte, etc.) zu ersetzen.

7.11.     Für eigene Mahnungen durch den AN werden pro Mahnung pauschal € 10,00 verrechnet, welche vom AG zu ersetzen sind.

7.12.     Kommt der unternehmerische AG im Rahmen anderer mit dem AN bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist der AN berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den AG einzustellen.

7.13.     Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

7.14.     Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gelten folgende Zahlungskonditionen:

  • Anzahlung 50 % des vereinbarten Entgelts innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss,
  • Anzahlung 40 % des vereinbarten Entgelts innerhalb von 3 Monaten nach Auftragserteilung,
  • 10 % des Entgelts nach Leistungsnachweis bzw. Abschluss der Leistung im Zuge der Schlussrechnung, spätestens jedoch innerhalb von 8 Monaten nach Auftragserteilung.
  1. AUFRECHNUNGS- UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE, ABTRETUNG VON FORDERUNGEN

8.1.       Die Aufrechnung mit Gegenforderungen steht dem AG nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder vom AN anerkannt worden sind. Verbrauchern steht zusätzlich eine Aufrechnungsbefugnis zu, soweit die Gegenforderungen im rechtlichen Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten des AG aus dem Auftrag stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit des AN.

8.2.       Der AG ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne Zustimmung des AN abzutreten. Bei unternehmerischen AG muss diese Zustimmung schriftlich erfolgen.

8.3.       Der unternehmerische AG darf Zahlungen nicht zurückbehalten, außer der AN befindet sich im unberechtigten Schuldnerverzug. Mit Wegfall dieses Grundes erlischt auch das Zurückbehaltungsrecht des AG.

  1. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

9.1.       Die Pflicht zur Leistungserbringung/Lieferung des AN beginnt frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem der AG alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen und der AN alle notwendigen Angaben und/oder Planungsunterlag für die Leistungserbringung/Lieferung zur Verfügung gestellt hat.

9.2.       Der AG haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung des Liefer-/Leistungsgegenstand durchgehend gegeben sind. Die gilt insb. für den Untergrund (Geologie, Stabilität, etc.), auf welchem der Liefer-/Leistungsgegenstand ausgeführt werden soll.

9.3.       Sollten dem AG Gründe bekannt sein bzw. hätten ihm diese bekannt sein müssen, welche die Lieferung/Leistungserbringung verzögern können, so hat er den AN unverzüglich, mind. jedoch 1 Monat vor der geplanten Lieferung/Leistungserbringung schriftlich über diese Gründe für die mögliche Verzögerung zu informieren.

9.4.       Der AG hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen bzw. einzuholen.

9.5.       Die für die Ausführung, insb. für Installations- und/oder Inbetriebnahmemaßnahmen, erforderlichen Betriebs- und Verbrauchsmaterialien, wie beispielsweise Energie, Wasser, Brennstoff, etc., sind vom AG auf dessen Kosten beizustellen. Ggfls. hat der AG auch Aufenthaltsmöglichkeiten vor Ort beizustellen.

9.6.       Der AG hat die für die Lieferung/Leistungserbringung notwendige Zufahrt/Zugang zum Ausführungsort zu gewährleisten.

9.7.       Der AG hat für die Absicherung des Baustellenareals und des Liefer-/Leistungsgegenstands, insb. gegen Diebstahl, Vandalismus und Beschädigung durch äußere Einflüsse (z.B. Wetter), die Koordinierung der auf der Baustelle anwesenden Unternehmen sowie die Anbringung einer Beschilderung betreffend der jeweiligen Zuständigkeit iSd einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen.

9.8.       Sollte der Liefer-/Leistungsgegenstand nicht versichert sein, so hat der AG auf eigene Kosten dafür zur sorgen.

9.9.       Sofern der Gefahrenübergang nicht bereits mit dem Versand an den AG erfolgt ist, geht die Gefahr/das Risiko des vollständigen oder teilweisen Untergangs des Liefer-/Leistungsgegenstands mit dessen Ablieferung am Aufstellungsort (Baustelle) auf den AG über, dies unabhängig vom vereinbarten Eigentumsvorbehalt.

9.10.     Kommt der AG diesen Mitwirkungspflichten nicht nach,

  • ist die Leistung des AN insoweit nicht mangelhaft, als die Mangelhaftigkeit auf die mangelnde Mitwirkungspflicht des AG zurückzuführen ist;
  • ist der AN mit der Lieferung/Leistungserbringung nicht in Verzug;
  • hat der AG dem AN allfällige Schäden zu ersetzen, welche dem AN durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht entstehen;
  • kann der AN unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
  1. LIEFERUNG, GEFAHRENÜBERGANG

10.1.     Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt die Lieferung gemäß Incoterms 2010 CPT (Carriage Paid To/ Frachtfrei).

10.2.     Das Risiko und die Gefahr gehen bei CPT mit Übergabe des Liefergegenstands an den Frachtführer auf den AG über.

10.3.     Der AG muss ein Zufahrtsmöglichkeit (gefahrlos, rechtlich zulässig) zum vereinbarten Bestimmungsort gewährleisten.

10.4.     Das Entladen des Liefergegenstands erfolgt durch den AG bzw. durch ihn beauftragte Dritte. Der AG trägt die dbzgl. Kosten sowie das Risiko und die Gefahr des Entladens.

10.5.     Bei Lieferung durch den AN oder von ihr beauftragten Dritten muss die Entladung unverzüglich bei Ankunft an der Entladestelle/dem Bestimmungsort möglich sein bzw. erfolgen.

10.6.     Bei Selbstabholung (Incoterms 2010 EXW (Ex Works/ Ab Werk) behält sich der AN das Recht vor im Einzelfall die Beladung von nicht betriebssicheren oder für den Transport ungeeigneten Transportmitteln abzulehnen.

10.7.     Die Kosten für etwaige Verschmutzungen/Beschädigungen von Straße, Gehsteigen, Gebäudeteile, Ländereien, Gewässer etc. im Zusammenhang mit Lieferungen sind vom AG zu tragen.

10.8.     Der AN ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung dazu verpflichtet Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Dieses ist vom AG, auf seine Kosten, zu entsorgen.

10.9.     Teillieferungen sind zulässig.

  1. ANNAHMEVERZUG

11.1.     Gerät der AG länger als 14 Tage in Annahmeverzug (z.B. Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen, etc.), und hat der AG trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Lieferung/Leistungserbringung verzögern oder verhindern, darf der AN bei aufrechtem Vertrag über die für die Lieferung/Leistungserbringung spezifizierten Geräte, Materialien, Produkte, Waren und Werke anderweitig verfügen, sofern der AN im Fall der Fortsetzung der Lieferung/Leistungserbringung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschafft bzw. bereitstellt.

11.2.     Bei Annahmeverzug des AG ist Syncraft ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung den Liefer-/Leistungsgegenstand bei sich oder Dritten einzulagern, wofür der AN eine angemessene Lagergebühr, welche mind. 1 % des Warenwertes pro Monat beträgt, zusteht. Die gilt sinngemäß auch, wenn der Versand auf Wunsch des AG verzögert wird.

11.3.     Erhöhen sich die Versandkosten durch den  Annahmeverzug oder Wunsch des AG, so hat dieser die Mehrkosten zu tragen.

11.4.     Bei unternehmerischen AG kann Syncraft den Liefer-/Leistungsgegenstand auch in einem öffentlichen Lagerhausen eines Dritten einlagern oder im Wege des Selbsthilfeverkaufs iSd UGB veräußern. Im Falle eines geplanten Selbsthilfeverkaufs wird der AN den AG erneut vorher schriftlich, unter Androhung des Selbsthilfeverkaufs, auffordern den Liefer-/Leistungsgegenstand abzunehmen.

11.5.     Die in diesem Punkt beschriebenen Möglichkeiten können durch den AN auch kombiniert werden und schließen sich nicht gegenseitig aus.

11.6.     Davon unberührt bleibt das Recht des AN, das Entgelt für erbrachte Lieferungen oder Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

11.7.     Bei Annahmeverzug oder Verzögerungen bei der Lieferung/Leistungserbringung, welche nicht durch den AN zu vertreten sind, hat der AN das Recht unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Sofern bereites Teillieferungen/-leistungen erbracht wurden, kann der AN auch nur von einem Teil zurücktreten.

  1. EIGENTUMSVORBEHALT, VORAUSZAHLUNGEN, SICHERHEITEN

12.1.     Gelieferte oder sonst übergebene Liefer-/Leistungsgegenstände, insb. Komponenten, Produkten, Waren und Plänen, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts Eigentum des AN.

12.2.     Das Eigentum des AN am Liefer-/Leistungsgegenstand geht durch eine Be-/Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen Materialien, Produkten, Waren, Werken oder Bauwerken des AG nicht unter. Der AN erlangt in diesem Fall Miteigentum an der neu entstandenen Sache und zwar im Verhältnis des Werts des Liefer-/Leistungsgegenstand zum Wert des be-/verarbeiteten oder vermischten Materiales, Produkts, Ware, Werkes oder Bauwerkes des AG.

12.3.     Der AG hat die Pflicht, den Liefer-/Leistungsgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller/AN vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich –  abgesehen von Notfällen – durch den AN oder von einer für die Betreuung des Liefer-/Leistungsgegenstands des AN anerkannten Unternehmen ausführen zu lassen.

12.4.     Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn der AN diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und der AN der Veräußerung schriftlich zugestimmt hat. Im Fall der Zustimmung des AN gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen AG bereits jetzt als an den AN abgetreten und nimmt diese die Abtretung an.

12.5.     Der AG verpflichtet sich, alle für eine wirksame Forderungsabtretung erforderlichen Publizitätsakte zu setzen.

12.6.     Der unternehmerische AG hat insbesondere bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen.

12.7.     Der AG ist zur Einziehung dieser Forderung für den AN bis auf Widerruf ermächtigt. Über Aufforderung hat der AG dem AN alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

12.8.     Des Weiteren verpflichtet sich der unternehmerische AG, auch seinen Abnehmer dazu zu verpflichten, den Liefer-/Leistungsgegenstand nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung seiner Forderung weiter zu veräußern.

12.9.     Gerät der AG in Zahlungsverzug, ist der AN bei angemessener Nachfristsetzung, min. 14 Tage, berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefer-/Leistungsgegenstand heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als AG darf der AN dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und der AN unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

12.10.  Der AG hat den AN von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Pfändung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefer-/Leistungsgegenstand unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch bei sonstigen Zugriffen von Dritten. Der AG hat in diesem Fall Gerichte, Behörden und zugreifende Dritte auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

12.11.  Der AG haftet für alle Kosten, die zur Aufhebung einer Pfändung, des Zugriffs auf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefer-/Leistungsgegenstand oder zur Wiederbeschaffung des Liefer-/Leistungsgegenstand aufgewendet werden müssen.

12.12.  Der AG erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass der AN oder ein von ihr beauftragter Dritter zur Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes den Standort des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefer-/Leistungsgegenstand betreten darf.

12.13.  In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

12.14.  Liefer-/Leistungsgegenstände, die der AN in diesem Zusammenhang zurückgenommen hat, dürfen gegenüber unternehmerischen AG freihändig und bestmöglich verwertet werden.

12.15.  Bei unternehmerischen AG behält sich der AN für den Falle eines Insolvenzverfahrens des AG mit Unternehmensfortführung vor, für Lieferungen und Leistungen während der Dauer der Unternehmensfortführung entweder eine Kaution in Höhe des durchschnittlichen Kreditrisikos (Durchschnitt der letzten 6 Monate) zu begehren oder Lieferungen und Leistungen von der Vorleistung des AG abhängig zu machen oder diese nur mehr Zug-um-Zug gegen Barzahlung zu erbringen.

12.16.  Sofern der AG mit Zahlungen mehr als 4 Wochen in Verzug ist, darf der AN Lieferungen und Leistungen, bis zur Erlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber, einstellen/unterbrechen. Der AG kann daraus keine Ansprüche gegen den AN ableiten.

12.17.  Sofern die von den Vertragsparteien getroffene Rechtswahl nicht anzuwenden ist oder für unzulässig erklärt wird und das auf das Vertragsverhältnis in diesem Fall anzuwendende nationale Recht den Eigentumsvorbehalt nicht kennt/zulässt, vereinbaren die Vertragsparteien ein Sicherungsmittel, welches diesem wirtschaftlich betrachtet möglichst nahekommt. Der AG hat sämtliche Kosten, beispielsweise für Rechtsberatungen, in diesem Zusammenhang zu tragen. Sollte kein nahekommendes Sicherungsmittel bestehen oder dieses vom AN nicht als gleichwertig anerkannt werden, wird der AG dem AN eine andere gleichwertige Sicherheit auf seine Kosten zur Verfügung stellen.

  1. GEWÄHRLEISTUNG

13.1.     Der AN übernimmt gegenüber unternehmerischen AG keine Gewährleistung für bestimmte Eigenschaften des Liefer-/Leistungsgegenstands oder dafür, dass dieser für einen bestimmten Einsatzzwecke tauglich ist, sofern vom AN diese nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden.

13.2.     Die Gewährleistungsfrist gegenüber unternehmerischen AG wird mit 12 Monate ab Abnahme festgelegt. Die Gewährleistungsfrist für Verschleißteile des Liefer-/Leistungsgegenstand (siehe Dokumentation/Betriebsanleitung) wird gegenüber unternehmerischen AG auf 1 Monat festgelegt.

13.3.     Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der AG dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Abnahme als an diesem Tag erfolgt.

13.4.     Die Vermutung nach § 924 Satz 2 ABGB wird für unternehmerische AG ausgeschlossen. Der unternehmerische AG hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

13.5.     Meldungen des unternehmerischen AG über mögliche Gewährleistungsfälle müssen binnen 14 Tagen ab Entdeckung des angeblichen Mangels schriftlich bei dem AN einlangen und folgenden Inhalt aufweisen

  • Welcher Liefer-/Leistungsgegenstand oder Teil davon weist den angeblichen Mangel auf
  • Um welchen angeblichen Mangel handelt es sich
  • Schilderung der Umstände, unter welchen sich der Mangel ergeben hat oder auftritt.

13.6.     Der AG hat den AN unter Setzung einer angemessenen, jedoch mindestens 1-monatigen, Frist zur Mängelbehebung aufzufordern. Behebt der AG den Mangel selbst oder durch Dritte, ohne entsprechende vorhergehende Aufforderung bzw. Verweigerung durch den AN, verzichtet der AG damit auf den Ersatz der Kosten der Mängelbehebung durch den AN.

13.7.     Die Behebungen eines vom AG behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

13.8.     Zur Mängelbehebung sind dem AN seitens eines unternehmerischen AG zumindest zwei Versuche einzuräumen.

13.9.     Sind die Mängelbehauptungen des AG unberechtigt, ist der AG verpflichtet, dem AN die entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

13.10.  Zur Behebung von Mängeln hat der AG den Ort des Liefer-/Leistungsgegenstand ohne schuldhafte Verzögerung dem AN zugänglich zu machen und diesem oder einem von ihm bestellten Sachverständigen die Möglichkeit zur Begutachtung einzuräumen.

13.11.  Der unternehmerische AG hat dem AN Mängel, die er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Versand oder Übergabe des Kaufgegenstand/Ware durch eine Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, binnen 14 Tagen bei sonstigem Rechtsverlust iSd § 377 UGB schriftlich per Einschreiben anzuzeigen.

13.12.  Für den Fall, dass der Kaufgegenstand weiterverarbeitet werden soll, verpflichtet sich der unternehmerische AG den Kaufgegenstand vor der Verarbeitung zu überprüfen und dem AN allfällige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der oben angeführten Frist, zu melden.

13.13.  Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefer-/Leistungsgegenstandes, durch welche ein Schaden oder ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom AG unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

13.14.  Sind Mängel bei gehöriger Untersuchung durch den AG nicht erkennbar gewesen (versteckter Mangel) und kommen sie erst nach der genannten Frist zum Vorschein, so sind sie binnen 14 Tagen ab Erkennbarkeit bei sonstigem Rechtsverlust iSd § 377 UGB dem AN schriftlich per Einschreiben anzuzeigen. Diese Rügeverpflichtung trifft den unternehmerischen AG auch sinngemäß bei einer Falschlieferung oder einem Mengenfehlern, sofern der Liefergegenstand nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass der AN die Genehmigung des unternehmerischen AG als ausgeschlossen betrachten musste.

13.15.  Ein Regress des unternehmerischen AG gegen den AN gemäß § 933b ABGB wird ausgeschlossen.

13.16.  Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an den AN trägt zur Gänze der unternehmerische AG.

13.17.  Den AG trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch den AN zu ermöglichen.

13.18.  Der AN hat das Recht zum Zwecke der Kontrolle oder Inspektion die von ihr gelieferte/hergestellte Anlagen des AG während der Gewährleistungszeit,  jederzeit zu betreten. Der AG wird  hiervon im Vorhinein informiert.

13.19.  Im Rahmen der Gewährleistung ist der AN berechtigt, mangelhafte Liefer-/Leistungsgegenstände oder Komponenten davon durch Liefer-/Leistungsgegenstände oder Komponenten derselben Qualität auszutauschen oder dem AG einen Betrag, der der Preisminderung entspricht, gutzuschreiben, sofern eine Reparatur aus Sicht des AN nicht möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist.

13.20.  Ausgetauschte mangelhafte Liefer-/Leistungsgegenstände oder Komponenten gehen ins Eigentum des AN über.

  1. HAFTUNG/SCHADENERSATZ

14.1.     Der AN haftet unternehmerischen AG, mit Ausnahme von Personenschäden, nur in Fällen von Vorsatz oder krasser grober Fahrlässigkeit.

14.2.     Gegenüber unternehmerischen AG ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch den AN abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Sofern eine solche nicht vorhanden ist, wird ein Haftungshöchstbetrag von 10% des Angebotspreises vereinbart.

14.3.     Des Weiteren wird die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere für Nutzungs-/Produktionsausfall, Anlagenstillstand, Kapital- und Betriebskosten ausgeschlossen.

14.4.     Diese Beschränkungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die der AN zur Bearbeitung übernommen hat. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

14.5.     Schadenersatzansprüche unternehmerischer AG sind bei sonstigem Verfall bei unbeweglichen Sachen binnen 2 Jahren und bei beweglichen Sachen binnen 1 Jahres ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen. Die 30-jährige Verjährungsfrist wird auf 10 Jahre verkürzt.

14.6.     Im Falle eines Schadens trifft den unternehmerischen AG die Beweislast für ein allfälliges Verschulden des AN. Die gesetzliche Beweislastumkehr für Schadenersatzansprüche aus Vertrag kommt nicht zur Anwendung.

14.7.     Die Haftung des AN ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Verwendung, Behandlung, Lagerung oder fehlerhafte Verarbeitung des Liefer-/Leistungsgegenstandes durch den AG oder ihm zurechenbare Dritte sowie natürliche Abnutzung. Diese ist insb. der Fall, wenn Verschleißteile nicht rechtzeitig gewechselt, keine Originalersatzteile eingebaut oder die Anlagen/Geräte nicht den Angaben der Betriebsanleitung/Wartungshandbücher entsprechend verwendet oder von nicht geschultem und autorisiertem Fachpersonal bedient werden.

14.8.     Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften und sonstigen produktbezogenen Anleitungen und Hinweise des AN, dritten Herstellern oder Importeuren vom AG unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der AG als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und den AN hinsichtlich Regressansprüche schad- und klaglos zu halten.

14.9.     Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag durch AG ist der AN berechtigt, einen verschuldensunabhängigen, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegenden, pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes zzgl. USt. ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen AG verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

  1. GEISTIGES EIGENTUM, SCHUTZRECHTE DRITTER, GEHEIMHALTUNG

15.1.     Der AN behält sich alle Urheberrechte, insb. Nutzungs- und Verwertungsarten, an den von ihm erstellten Werken / Unterlagen, insb. Pläne, Prospekte, technische Unterlagen, Modelle, etc. vor.

15.2.     Jede Nutzung, insb. Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung der Werke/Unterlage oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den AN zulässig. Sämtliche Werke/Unterlage dürfen nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.

15.3.     Der AG ist verpflichtet sämtliche Werke des AN mit einer Urheberbezeichnung (Name, Firma, Geschäftsbezeichnung) zu versehen bzw. ist es ihm untersagt bestehende Urheberbezeichnung ohne Zustimmung des AN zu entfernen.

15.4.     Der AN ist berechtigt, der AG verpflichtet, bei Veröffentlichungen oder Bekanntmachungen über gemeinsame Projekte den Namen, die Firma oder Geschäftsbezeichnung des AN anzugeben.

15.5.     Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Werke/Unterlagen des AN, hat der AN Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Die Beweislast, dass der AG nicht die Werke/Unterlagen des AN genutzt hat, trifft den AG.

15.6.     Für Werke, welche der AN nach Unterlagen des AG herstellt, übernimmt ausschließlich der AG die Gewähr dafür, dass die Anfertigung dieser Werke keine Schutzrechte Dritter verletzt.

15.7.     Bringt der AG geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so ist der AN berechtigt, die Herstellung des Liefer-/Leistungsgegenstand auf Risiko des AG bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der durch den aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer es handelt sich um offenkundig unberechtigte Ansprüche Dritter. Der AG hält den AN diesbezüglich schad- und klaglos.

15.8.     Des Weiteren verpflichten sich die Vertragsparteien (mit nachfolgender Ausnahme) wechselseitig zur Geheimhaltung des ihn aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens gegenüber Dritten. Der AN ist zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der AG an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat

15.9.     Nach Durchführung des Auftrages ist der AN berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

  1. GELDWÄSCHEREI-, TERRORISMUSFINANZIERUNGS- UND KORRUPTIONSPRÄVENTION

16.1.     Der AN bekennt sich zur umfassenden Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorgaben zur Geldwäscherei-, Terrorismusfinanzierungs- und Korruptionsprävention. Der AG wird darauf hingewiesen, dass der AN bei Barzahlungen, ab einem gesetzlich vorgegebenen Schwellenwert, zur Durchführung bestimmter Maßnahmen (z.B. Feststellung der Auftraggeberidentität, Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, im Verdachtsfall Meldung an die Geldwäschemeldestelle, etc.) verpflichtet ist.

16.2.     Der AG versichert, dass seine Zahlungen an den AN nicht aus Straftaten herrühren.

16.3.     Den AG trifft im Zusammenhang mit der Geldwäscherei-, Terrorismusfinanzierungs- und Korruptionsprävention eine Mitwirkungspflicht. Der AN ist berechtigt, die jeweilige Vereinbarung mit dem AG durch schriftliche Mitteilung an diesen mit sofortiger Wirkung aufzulösen, sofern der AG seiner Mitwirkungspflicht im Sinne dieses Punktes nicht nachkommt oder ein berechtigter Verdacht besteht, dass die Geschäftsbeziehung für Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder Korruptionshandlungen genützt wird.

16.4.     Aus einem derartigen Rücktritt kann der Auftraggeber keine Ansprüche gegen den AN ableiten.

  1. RECHTSWAHL, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

17.1.     Die mit dem AN abgeschlossenen Verträge unterliegen österreichischem Recht, mit Ausnahme seiner Kollisions- und Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

17.2.     Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des AN, sofern nicht ein anderer Erfüllungsort vereinbart wurde. Gegenüber unternehmerischen AG ist nur eine schriftliche Vereinbarung für den AN verbindlich. Erfüllungsort für Anlagenrealisierungen ist der Aufstellungsort gemäß jeweiligem Angebot, Auftrag oder Vertrag.

17.3.     Als Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen unternehmerischen AG und dem AN wird das sachlich und örtlich für den Sitz des AN zuständigen Gerichts vereinbart. Dem AN steht es jedoch frei Streitigkeiten bei einem anderen gesetzlich zuständigen Gericht, insbesondere dem allg. Gerichtsstand des unternehmerischen AG, auszutragen.

  1. SALVATORISCHE KLAUSEL

18.1.     Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmung der AGB. Die AGB bleiben in ihrem restlichen Inhalt unberührt und gilt zwischen den Vertragsteilen in diesem Falle eine der unwirksamen, ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmung im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende und nicht unwirksame, ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung als vereinbart.

  1. SONSTIGES

19.1.     Vertragssprache ist Deutsch. Sofern diese AGB in mehreren Sprachversion existieren, ist die deutsche Version maßgebend und bindend. Übersetzungen dieser AGB dienen ausschließlich zu Informationszwecken.

19.2.     Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen bei unternehmerischen AG zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftformklausel. Verbraucher haben Anbote zur Vertragsänderung oder -ergänzung schriftlich an den AN zu richten. Der AN teilt bereits jetzt mit, dass sie an mündlichen Absprachen und/oder Vereinbarungen nicht interessiert ist. Soweit der AN keine schriftliche Zustimmung erteilt oder die Absprachen und Vereinbarungen nicht schriftlich festgehalten werden, sind die Gespräche als unverbindliche Vertragsverhandlungen zu bewerten.

19.3.     Der AG hat eine allfällige Änderung seiner Anschrift dem AN bekannt zu geben.

19.4.     Eine Erklärung des AN gilt dem AG auch dann als zugegangen, wenn der AG dem AN eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gegeben hat und der AN die Erklärung an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des AG sendet.

19.5.     In den AGB wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit für den AG ausschließlich die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist immer miteingeschlossen.

v0.12 / 05.04.2022